Rechtlicher Hinweis
Die Anrechnung von im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre der Universität Bayreuth erbrachten Leistungen auf das Wirtschaftsprüfungsexamen nach § 13b WPO muss für jeden Studierendenjahrgang (Kohorte) bei der Prüfungsstelle der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) beantragt und durch die diese akkreditiert werden.
Die Akkreditierung liegt für die folgenden Kohorten vor:
- Wintersemester 2010/11 bis Sommersemester 2012 (1. Kohorte)
- Sommersemester 2011 bis Wintersemester 2012/13 (2. Kohorte)
- Wintersemester 2011/12 bis Sommersemester 2013 (3. Kohorte)
- Sommersemester 2012 bis Wintersemester 2013/14 (4. Kohorte)
- Wintersemester 2012/13 bis Sommersemester 2014 (5. Kohorte)
- Sommersemester 2013 bis Wintersemester 2014/15 (6. Kohorte)
- Wintersemester 2013/14 bis Sommersemester 2015 (7. Kohorte)
- Sommersemester 2014 bis Wintersemester 2015/16 (8. Kohorte)
- Wintersemester 2014/15 bis Sommersemester 2016 (9. Kohorte)
- Sommersemester 2015 bis Wintersemester 2016/17 (10. Kohorte)
- Wintersemester 2015/16 bis Sommersemester 2017 (11. Kohorte)
- Sommersemester 2016 bis Wintersemester 2017/18 (12. Kohorte)
- Wintersemester 2016/17 bis Sommersemester 2018 (13. Kohorte)
- Sommersemester 2017 bis Wintersemester 2018/19 (14. Kohorte)
- Wintersemester 2017/18 bis Sommersemester 2019 (15. Kohorte)
- Sommersemester 2018 bis Wintersemester 2019/20 (16. Kohorte)
- Wintersemester 2018/19 bis Sommersemester 2020 (17. Kohorte)
- Sommersemester 2019 bis Wintersemester 2020/21 (18. Kohorte)
- Wintersemester 2019/20 bis Sommersemester 2021(19. Kohorte)
- Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/22 (20. Kohorte)
Die Folgeanträge zur Verlängerung der WP-Option für Studienanfänger in den Folgesemestern werden fristgerecht bei der WPK gestellt. Die Weiterführung der WP-Option über die bisher akkreditierten Kohorten hinaus, ist somit vorgesehen.
Darüber hinaus behält sich die WPK nach § 9 VI WPAnrV vor, eine Anrechnung der Studienleistungen bei einer wesentlichen Umgestaltung des Studiengangs nicht vorzunehmen und Klausuren die Anerkennung auch nach erfolgreicher Akkreditierung zu versagen. Dies ist auf den prospektiven Charakter der Akkreditierung zurückzuführen. Alle Klausuren einer Kohorte können hinsichtlich ihrer formellen und materiellen Gleichwertigkeit mit dem Wirtschaftsprüfungsexamen erst im Nachhinein geprüft werden, sodass Ergebnisse des Akkreditierungsprozesses folgender Kohorten auf bereits bestehende Akkreditierungen rückwirken können.
Über eine Verkürzung des Wirtschaftsprüfungsexamen durch Erlass von Prüfungsleistungen, die durch Studienleistungen gemäß § 13b WPO erbracht wurden, ist im Einzelfall auf Antrag des Prüflings durch die Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen zu entscheiden (§ 6 i.V.m. § 28 Abs. 2 WiPrPrüfV). Das Zertifikat über die WP-Option gemäß § 13b WPO der Universität Bayreuth kann als entsprechender Nachweis i.S.d. § 28 WiPrPrüfV vorgebracht werden. Über dessen Anerkennung hat jedoch stets die Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen zu entscheiden. Das Studienprogramm für die WP-Option gilt für noch in der Akkreditierung befindliche Kohorten bis zur Erteilung der Bestätigung durch die Prüfungsstelle der WPK als vorläufig. Modifikationen sind nicht auszuschließen.